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STATUTEN

der

 STIFTUNG J U R A -

STERNWARTE GRENCHEN

 
 


 
1. Name, Sitz, Dauer und Zweck

 § 1
Unter dem Namen “Jura -Sternwarte Grenchen“ besteht auf unbestimmte Zeit eine Stiftung, im Sinne von Art. 80 ff des Schweiz. Zivilge­setzbuches, mit Sitz in Grenchen.

 § 2
Die Stiftung bezweckt:

1.   Bau und Betrieb einer Sternwarte
2.   Förderung und Verbreitung astronomischer Kenntnisse in der Öffentlichkeit
3.   Durchführung von Kursen


Zur Verfolgung dieser Zwecke kann sich die Stiftung auch an andern Organisationen oder Körperschaften beteiligen. Sie kann den Zweck auch jederzeit ausdehnen.

§ 3
Die Sternwarte ist eine gemeinnützige Institution und steht dem Publikum und den Schulen im Rahmen eines vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglementes unentgeltlich offen.  



2. Stiftungsvermögen  

§ 4
Der Stiftung wird folgendes Vermögen gewidmet:

1. durch Herrn Erich Wolf, Fürsprecher, Grenchen: ein Spiegelteleskop, Typ Newton, 1: 5,3,  ø 300 mm
2. durch Herrn Gerhart Klaus, Bezirkslehrer, Grenchen: zwei Fliegerkameras F 360 mm 1 : 5,6; Dunkelkammerausrüstung
    ein binokularer Kometensucher
3. Kantonsschule Solothurn: ein Spektralapparat
4. durch die Einwohnergemeinde Grenchen ein Betrag von Fr. 50'000.--
5. durch den Staat Solothurn ein Betrag von Fr. 40'000.--
6. durch den Industrieverband Grenchen, nämlich:
        a) Ebauches SA                      31'302.--
        b) Baumgartner Frères SA          6'732.--
       
c) Certina SA                           5'541.--
       
d) Ebosa SA                            2'968.--
        e) Pignons Réunies SA              1'424.--
         f) Schmitz Frères SA                1'381.--
       
q)   Felca SA                              747.--
                               total                 50'095.--
7.   durch die Bürgergemeinde Grenchen das Baurecht auf GB Grenchen Nr. 4012
8.   durch Firma Walter Bloesch SA   5'000.--
9.   durch Firma Zento AG   1'000.--
10. durch Frau Myrtha Schwägli        1'000.--
11. durch Herrn Dr. Th. Glatzfelder     1'000.--
12. durch Herrn Dr. h.c. Robert Mathys, Bettlach 5'000.--
13. durch Herrn lic.rer.pol. Armin Daester- Schild    5'000.--
14. Spenden in natura:
     a) Herr Ernst Schreiber, Architekturarbeiten
     b) Herr César Schneider, Ingenieurarbeiten
15. Die am Bau der Instrumente beteiligten Firmen

     a)          Firma Décolletages AG                                                    Fr.  8'000.-
b)          Firma Georg Hug, Metallbau, Safnern                                      2'000.--
 
c)          Firma Gebr. Lehmann, Präzisionsmechanik                           18'000.--
d)          Firma Baumgartner Frères SA                                               12'000.--
e)          Firma Elimac SA                                                                      500.--
f)          Firma Gebr. Brotschi AG, Präzisionsmechanik                            250.--
g)          Firma Paul Rieger, Werkzeugbau                                              250.--

total                                                                                                  Fr. 41'000.--


Das Stiftungsvermögen wird durch weitere Zuwendungen geäufnet.

§ 5
Über die Anlage des Stiftungsvermögens sowie über dessen Verwendung beschliesst der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes. Die gestifteten Instrumente und Ausrüstungen dürfen nur im Einverständnis der Stifter ersetzt oder veräussert werden.  

§ 6
Die Stiftung verpflichtet sich, die Instrumente mit grösster Sorgfalt zu pflegen und zu unterhalten.
Die Einwohnergemeinde Grenchen beteiligt sich ausserdem am Unterhalt des Gebäudes und den Betriebskosten 

3. Organisation

§ 7
Die Organe der Stiftung sind:
 

1.  der Stiftungsrat

2.  Gestrichen gemäss Verfügung des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vom 30. März 2009.

A.             Stiftungsrat

§ 8
Die Stiftung wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Er besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.

§ 9
Dem Stiftungsrat gehören kraft dieser Statuten an:  

Erich Wolf, Fürsprecher, als Präsident, Gerhart Klaus, Bezirkslehrer, als Vizepräsident, ferner als Mitglieder die Herren Walter Bloesch und Architekt Ernst Schreiber, beide Grenchen. Ihnen kann Mitgliedschaft und Funktion im Stiftungsrat nicht entzogen werden.

Die Einwohnergemeinde Grenchen, die Bürgergemeinde Grenchen und der Industrieverband Grenchen bestimmen je einen Vertreter in den Stiftungsrat.

Diese sieben Stiftungsräte können mit 2/3 - Mehrheit weitere Mitglieder ernennen; sie sollen möglichst aus dem Kreis der übrigen Stifter ernannt werden.

§ 10
Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt, soweit sie nicht durch dieses Statut feststehen.   Sie sind wiederwählbar und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11
Unter Vorbehalt von § 9 konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Sekretär und Kassier müssen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.

§ 12
Der Stiftungsrat ist für alle Geschäfte zuständig, sofern in diesen Statuten nicht dem Ausschuss Kompetenzen zugestanden sind.  

§ 13
Der Stiftungsrat wird vom Präsidenten einberufen.
Mindestens drei Mitglieder können die Einberufung des Stiftungsrates unter Angabe des zu behandelnden Geschäftes verlangen.
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung bekanntzugeben.

§ 14
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.   Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

§ 15
Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere über den Betrieb und die Benutzung der Sternwarte.  

Den Herren Wolf und Klaus kann die jederzeitige unentgeltliche Benützung der Sternwarte und ihrer Instrumente und Einrichtungen nicht eingeschränkt werden.

§ 16
Der technische Betrieb der Sternwarte untersteht einem drei bis fünf Mitglieder des Stiftungsrates umfassenden Ausschuss. Ihm gehören der Präsident, der Vizepräsident sowie ein bis drei weitere Mitglieder an, die möglichst Amateur- oder Berufsastronomen sein sollen.
Die Kompetenzen des technischen Ausschusses werden im Reglement über die Benützung und den Betrieb der Sternwarte festgelegt.  

§ 17
Der technische Ausschuss kann die Sternwarte auch Amateur- und Berufsastronomen zur Verfügung stellen, die nicht dem Stiftungsrat angehören, wenn diese für die sorgfältige Bedienung der Instrumente Gewähr bieten.  

§ 18
Der Präsident, oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, zeichnet mit Sekretär (in) oder Kassier kollektiv zu zweien
 

§ 19
Der Stiftungsrat hat jährlich einen Bericht mit Rechnungsablage zuhanden der Stifter und Donatoren zu erstellen. 

B.        Kontrollstelle

§ 20
Gestrichen gemäss Verfügung des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vom 30. März 2009.  

§ 21
Gestrichen gemäss Verfügung des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vom 30. März 2009.  

§ 22
Sollte die Stiftung aus irgend einem Grunde aufgelöst werden, so ist das vorhandene Vermögen durch die Aufsichtsbehörde zu verwalten, bis in Grenchen eine andere Körperschaft mit analogem Zweck im Bereich der Astronomie gegründet ist und dieser das Vermögen übergeben werden kann.  

Den Stiftern ist die unentgeltliche Benützung der Sternwarte und deren Instrumente während der Verwaltung des Vermögens durch die Aufsichtsbehörde und in der neuen Körperschaft nicht entziehbar.

§ 23
Im Falle einer Auflösung der Stiftung gemäss § 22 Abs. 1 ist die Sternwarte den Schulen und möglichst auch dem Publikum gleich­wohl offenzuhalten.  

§ 24
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss des Stiftungsrates jederzeit revidiert werden. Die Rechte der Stifter dürfen indessen nur mit deren Einverständnis gekürzt werden. Eine Einschränkung der Rechte der Schulen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Solothurn und des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Grenchen.

 
     
hugo jost

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