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1.
Name, Sitz, Dauer und Zweck
§
1
Unter dem Namen “Jura -Sternwarte Grenchen“ besteht auf unbestimmte
Zeit eine Stiftung, im Sinne von Art. 80 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches,
mit Sitz in Grenchen.
§
2
Die Stiftung bezweckt:
1. Bau und Betrieb einer
Sternwarte
2. Förderung und
Verbreitung astronomischer Kenntnisse in der Öffentlichkeit
3. Durchführung von
Kursen
Zur Verfolgung dieser Zwecke kann sich die Stiftung auch an andern
Organisationen oder Körperschaften beteiligen. Sie kann den Zweck auch
jederzeit ausdehnen.
§
3
Die Sternwarte ist eine gemeinnützige Institution und steht dem Publikum
und den Schulen im Rahmen eines vom Stiftungsrat zu erlassenden
Reglementes unentgeltlich offen.
2.
Stiftungsvermögen
§
4
Der Stiftung wird folgendes Vermögen gewidmet:
1. durch Herrn Erich Wolf, Fürsprecher, Grenchen: ein
Spiegelteleskop, Typ Newton, 1: 5,3,
ø 300 mm
2. durch Herrn Gerhart Klaus,
Bezirkslehrer, Grenchen: zwei
Fliegerkameras F 360 mm 1 : 5,6; Dunkelkammerausrüstung
ein binokularer Kometensucher
3. Kantonsschule
Solothurn: ein Spektralapparat
4. durch die Einwohnergemeinde Grenchen
ein Betrag von Fr. 50'000.--
5. durch den Staat Solothurn ein
Betrag von Fr. 40'000.--
6. durch den Industrieverband
Grenchen, nämlich:
a) Ebauches SA
31'302.--
b)
Baumgartner Frères SA
6'732.--
c) Certina SA
„
5'541.--
d) Ebosa SA
„
2'968.--
e)
Pignons Réunies SA
1'424.--
f) Schmitz Frères SA
1'381.--
q) Felca SA
„
747.--
total
50'095.--
7.
durch die Bürgergemeinde Grenchen das Baurecht auf GB Grenchen Nr.
4012
8.
durch Firma Walter Bloesch SA
5'000.--
9.
durch Firma Zento AG 1'000.--
10. durch Frau Myrtha Schwägli
1'000.--
11. durch Herrn Dr. Th. Glatzfelder
1'000.--
12.
durch Herrn Dr. h.c. Robert Mathys, Bettlach
5'000.--
13. durch Herrn lic.rer.pol. Armin
Daester- Schild 5'000.--
14. Spenden in natura:
a) Herr Ernst Schreiber, Architekturarbeiten
b) Herr César Schneider, Ingenieurarbeiten
15.
Die am Bau der Instrumente beteiligten Firmen
a)
Firma Décolletages AG
Fr.
8'000.-
b)
Firma Georg Hug, Metallbau, Safnern
2'000.--
c)
Firma Gebr. Lehmann, Präzisionsmechanik
18'000.--
d)
Firma Baumgartner Frères SA
12'000.--
e)
Firma Elimac SA
500.--
f)
Firma Gebr. Brotschi AG, Präzisionsmechanik
250.--
g)
Firma Paul Rieger, Werkzeugbau
250.--
total
Fr. 41'000.--
Das
Stiftungsvermögen wird durch weitere Zuwendungen geäufnet.
§
5
Über
die Anlage des Stiftungsvermögens sowie über dessen Verwendung
beschliesst der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes. Die
gestifteten Instrumente und Ausrüstungen dürfen nur im Einverständnis
der Stifter ersetzt oder veräussert werden.
§
6
Die Stiftung verpflichtet sich, die Instrumente mit grösster Sorgfalt zu
pflegen und zu unterhalten.
Die Einwohnergemeinde Grenchen beteiligt sich ausserdem am Unterhalt des
Gebäudes und den Betriebskosten
3.
Organisation
§
7
Die Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat
2. Gestrichen gemäss Verfügung
des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht vom 30. März
2009.
A.
Stiftungsrat
§ 8
Die
Stiftung wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Er besteht aus
mindestens 7 Mitgliedern.
§
9
Dem Stiftungsrat gehören kraft dieser Statuten an:
Erich
Wolf, Fürsprecher, als Präsident, Gerhart Klaus, Bezirkslehrer, als
Vizepräsident, ferner als Mitglieder die Herren Walter Bloesch und
Architekt Ernst Schreiber, beide Grenchen. Ihnen kann Mitgliedschaft und
Funktion im Stiftungsrat nicht entzogen werden.
Die
Einwohnergemeinde Grenchen, die Bürgergemeinde Grenchen und der
Industrieverband Grenchen bestimmen je einen Vertreter in den
Stiftungsrat.
Diese
sieben Stiftungsräte können mit 2/3 - Mehrheit weitere Mitglieder
ernennen; sie sollen möglichst aus dem Kreis der übrigen Stifter ernannt
werden.
§
10
Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt, soweit sie
nicht durch dieses Statut feststehen.
Sie sind wiederwählbar und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§
11
Unter Vorbehalt von § 9 konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Sekretär
und Kassier müssen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
§
12
Der Stiftungsrat ist für alle Geschäfte zuständig, sofern in diesen
Statuten nicht dem Ausschuss Kompetenzen zugestanden sind.
§ 13
Der
Stiftungsrat wird vom Präsidenten einberufen.
Mindestens drei Mitglieder können die Einberufung des Stiftungsrates
unter Angabe des zu behandelnden Geschäftes verlangen.
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens drei Tage vor dem Tag
der Versammlung bekanntzugeben.
§
14
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern nicht
etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
§
15
Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere über
den Betrieb und die Benutzung der Sternwarte.
Den
Herren Wolf und Klaus kann die jederzeitige unentgeltliche Benützung der
Sternwarte und ihrer Instrumente und Einrichtungen nicht eingeschränkt
werden.
§
16
Der technische Betrieb der Sternwarte untersteht einem drei bis fünf
Mitglieder des Stiftungsrates umfassenden Ausschuss. Ihm gehören der Präsident,
der Vizepräsident sowie ein bis drei weitere Mitglieder an, die möglichst
Amateur- oder Berufsastronomen sein sollen.
Die Kompetenzen des technischen Ausschusses werden im Reglement über die
Benützung und den Betrieb der Sternwarte festgelegt.
§
17
Der technische Ausschuss kann die Sternwarte auch Amateur- und
Berufsastronomen zur Verfügung stellen, die nicht dem Stiftungsrat angehören,
wenn diese für die sorgfältige Bedienung der Instrumente Gewähr bieten.
§
18
Der Präsident, oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, zeichnet
mit Sekretär (in) oder Kassier kollektiv zu zweien
§ 19
Der
Stiftungsrat hat jährlich einen Bericht mit Rechnungsablage zuhanden der
Stifter und Donatoren zu erstellen.
B. Kontrollstelle
§
20
Gestrichen gemäss Verfügung des Amtes für Berufliche Vorsorge und
Stiftungsaufsicht vom 30. März 2009.
§
21
Gestrichen
gemäss Verfügung des Amtes für Berufliche Vorsorge und
Stiftungsaufsicht vom 30. März 2009.
§
22
Sollte die Stiftung aus irgend einem Grunde aufgelöst werden, so ist das
vorhandene Vermögen durch die Aufsichtsbehörde zu verwalten, bis in
Grenchen eine andere Körperschaft mit analogem Zweck im Bereich der
Astronomie gegründet ist und dieser das Vermögen übergeben werden kann.
Den
Stiftern ist die unentgeltliche Benützung der Sternwarte und deren
Instrumente während der Verwaltung des Vermögens durch die Aufsichtsbehörde
und in der neuen Körperschaft nicht entziehbar.
§
23
Im Falle einer Auflösung der Stiftung gemäss § 22 Abs. 1 ist die
Sternwarte den Schulen und möglichst auch dem Publikum gleichwohl
offenzuhalten.
§
24
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss des Stiftungsrates
jederzeit revidiert werden. Die Rechte der Stifter dürfen indessen nur
mit deren Einverständnis gekürzt werden. Eine Einschränkung der Rechte
der Schulen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons
Solothurn und des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Grenchen.
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